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104. Jahrestagung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft 2006

Abstract
Abstract

SO.12.06

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverhältnis, Patientenverfügung – was muss der Augenarzt darüber wissen?

Nestler A.
Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde, Universität Leipzig

In Deutschland leiden derzeit 1,5 Millionen Menschen unter irgendeiner Form von Demenz. Die Prävalenz liegt bei 13% bei 80 bis 84-jährigen und steigt auf ca. 35% bei über 90jährigen. Aufgrund der demographischen Entwicklung werden auch operativ tätige Augenärzte zunehmend mit Fragen der Betreuung im juristischen Sinne konfrontiert. Ziel des Vortrages ist es, einen Überblick über die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu geben.
Als Betreuung wird die staatliche Rechtsfürsorge für volljährige Personen bezeichnet, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlicher oder seelischer Gebrechen ihre Angelegenheiten selbst nicht umfassend wahrnehmen können. Die Betreuung wird durch das Vormundschaftsgericht angeordnet. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht. Auch unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Überwachung. Eine Betreuungsverfügung eröffnet dem Patienten die Möglichkeit, schriftlich für den Fall der Anordnung einer Betreuung durch das Vormundschaftsgericht Vorschläge hinsichtlich der Person des Betreuers sowie der Art und Weise der Durchführung der Betreuung zu machen. Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Ein gerichtlicher Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Die vor diesem Hintergrund erteilte Vollmacht wird deswegen auch als Vorsorgevollmacht bezeichnet. Grundsätzlich zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung ist die so genannte Patientenverfügung. Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Wirksam in eine geplante Behandlung einwilligen kann ein Patient nur, wenn er die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt. Ist dies nicht der Fall, muss ein Bevollmächtigter oder Betreuer der Behandlung zustimmen. Er hat dabei den mutmaßlichen Willen des Patienten zu beachten. Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen bedarf die Einwilligung durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, der keinen Aufschub duldet.


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